§ 35 (weggefallen)
Stand: 12.06.2026
Für § 35 AsylG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 695 Entscheidungen zu § 35 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.09.2024 – 18 B 859/24
- VG Freiburg, 17.03.2017 – A 5 K 853/16Zitiert von 5
- BVerwG, 25.07.2017 – 1 C 10/17Durchentscheiden bei fehlendem Ausspruch zu AbschiebungsverbotenZitiert von 69
- BVerwG, 24.04.2024 – 1 C 8/23Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung im AsylverfahrenZitiert von 85
- BVerwG, 25.07.2017 – 1 C 14/17Zitiert von 2
- BVerwG, 25.07.2017 – 1 C 13/17Asylrecht: Ausdrückliche Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten als kein Tatbestandsmerkmal einer Abschiebungsandrohung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 22.07.2026 – 1a K 6251/25.AKein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrischen Staatsangehörigen nach dem Sturz des Assad-Regimes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 02.06.2026 – 23 A 416/25.A
- OVG NRW, 02.06.2026 – 23 A 3162/25.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.02.2026 in Kraft
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364)
BGBl. 2025 I Nr. 364
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2016 I S. 1939
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.